BSG - Beschluss vom 12.12.2018
B 3 KR 49/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 11.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 911/16
SG Dortmund, vom 29.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 KN 1446/12

Fehlende Nahtlosigkeit einer ArbeitsunfähigkeitsfeststellungGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBereits geklärte Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 12.12.2018 - Aktenzeichen B 3 KR 49/18 B

DRsp Nr. 2019/1119

Fehlende Nahtlosigkeit einer Arbeitsunfähigkeitsfeststellung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Bereits geklärte Rechtsfrage

1. Eine Rechtsfrage ist auch dann geklärt, wenn das Revisionsgericht zwar über bestimmte Fallkonstellationen noch nicht ausdrücklich zu befinden hatte, höchstrichterliche Entscheidungen oder das Gesetz selbst aber klare oder ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. 2. Allein aus der Anwendung von der Rechtsprechung erarbeiteter Grundsätze auf einen Sachverhalt ist eine weitere Klärung oder Fortentwicklung des Rechts nicht mehr zu erwarten.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I