BSG - Beschluss vom 17.08.2020
B 14 AS 242/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 60 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 09.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 2034/18
SG Köln, vom 08.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 4316/17

Fehlendes qualifiziertes Rechtsschutzinteresse für einen UnterlassungsanspruchVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 17.08.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 242/19 B

DRsp Nr. 2020/14727

Fehlendes qualifiziertes Rechtsschutzinteresse für einen Unterlassungsanspruch Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2019 - L 19 AS 2034/18 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 60 Abs. 1;

Gründe

I

Im Streit steht ein Unterlassungsanspruch. Nach dem Vorbringen des Klägers hat er dem beklagten Jobcenter per Email eine neue Kontoverbindung angezeigt und ist darauf aufgefordert worden, seine Identität nachzuweisen. Das habe einem Vergleich widersprochen, durch den sich der Beklagte verpflichtet habe, seine - des Klägers - Identität im Schriftverkehr nicht mehr anzuzweifeln. Die Klage mit dem Ziel, dem Beklagten die Nutzung der früheren Kontoverbindung zu untersagen, hatte das SG als unzulässig verworfen (Urteil vom 8.10.2018). Die Berufung hatte das LSG mangels eines qualifizierten Rechtsschutzinteresses an der begehrten Unterlassung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 9.5.2019).

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG richtet sich die auf Verfahrensrügen (Revisionszulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

II