Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2019 - L
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Im Streit steht ein Unterlassungsanspruch. Nach dem Vorbringen des Klägers hat er dem beklagten Jobcenter per Email eine neue Kontoverbindung angezeigt und ist darauf aufgefordert worden, seine Identität nachzuweisen. Das habe einem Vergleich widersprochen, durch den sich der Beklagte verpflichtet habe, seine - des Klägers - Identität im Schriftverkehr nicht mehr anzuzweifeln. Die Klage mit dem Ziel, dem Beklagten die Nutzung der früheren Kontoverbindung zu untersagen, hatte das
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG richtet sich die auf Verfahrensrügen (Revisionszulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.
II
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