LAG Hamm - Beschluss vom 04.02.2005
13 TaBV 126/04
Normen:
BetrVG § 25 Abs. 1 § 25 Abs. 2 § 34 Abs. 1 Satz 1 § 99 Abs. 3 Satz 2 § 100 ;
Vorinstanzen:
ArbG Minden - 2 BV 2/04 - 19.05.2004,

Fehlerhafte Besetzung des Betriebsrates bei Beschlussfassung über Versetzung - Interessenkonflikt zwischen Ersatzmitgliedern und Stellenbewerber

LAG Hamm, Beschluss vom 04.02.2005 - Aktenzeichen 13 TaBV 126/04

DRsp Nr. 2005/6285

Fehlerhafte Besetzung des Betriebsrates bei Beschlussfassung über Versetzung - Interessenkonflikt zwischen Ersatzmitgliedern und Stellenbewerber

1. Eine unverzichtbare Voraussetzung für das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Betriebsratsbeschlusses ist es, dass unter Ausschöpfung des in § 25 Abs. 2 BetrVG vorgegebenen Weges für zeitweilig verhinderte Betriebsratsmitglieder vorhandene Ersatzmitglieder heranzuziehen sind.2. Sind Ersatzmitglieder des Betriebsrates als Mitbewerber um die zu besetzende Stelle individuell und unmittelbar betroffen, sind sie wegen einer bestehenden Interessenkollision im Rechtssinne verhindert, an den Entscheidungen des Betriebsrates mitzuwirken.

Normenkette:

BetrVG § 25 Abs. 1 § 25 Abs. 2 § 34 Abs. 1 Satz 1 § 99 Abs. 3 Satz 2 § 100 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten um die Zustimmung des Betriebsrates zur Versetzung und Umgruppierung eines Arbeitnehmers sowie um das Recht zur vorläufigen Durchführung von Maßnahmen.

Ausweislich einer internen Stellenausschreibung vom 22.12.2003 suchte die Arbeitgeberin, die das öffentlich konzessionierte Spielcasino in B4x O1xxxxxxxx betreibt, eine/n Mitarbeiterin im Bereich des klassischen Spiels für die Funktion einer Spielaufsicht.