BGH - Beschluss vom 30.07.2013
VI ZR 327/12
Normen:
RL 85/373/EWG Art. 1; RL 85/373/EWG Art. 6 Abs. 1; RL 85/373/EWG Art. 9 S. 1 lit. a; ProdHaftG § 1 Abs. 1; ProdHaftG § 3 Abs. 1; ProdHaftG § 4 Abs. 1 S. 2; ProdHaftG § 8; SGB X § 116 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2013, 1451
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 20.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen I-15 U 25/11
LG Düsseldorf, vom 03.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 182/10

Fehlerhaftigkeit eines Medizinproduktes (hier: implantierbarer Cardioverter Defibrillator-ICD) durch Auftreten einer Fehlfunktion bei einer signifikanten Anzahl von Geräten derselben Serie; Anspruch auf Ersatz der Kosten der Operation zur Explantation des Produkts und zur Implantation eines anderen ICD als einen durch Körperverletzung verursachten Schaden i.S.d. Art. 1 RL 85/373/EWG

BGH, Beschluss vom 30.07.2013 - Aktenzeichen VI ZR 327/12

DRsp Nr. 2013/19685

Fehlerhaftigkeit eines Medizinproduktes (hier: implantierbarer Cardioverter Defibrillator-ICD) durch Auftreten einer Fehlfunktion bei einer signifikanten Anzahl von Geräten derselben Serie; Anspruch auf Ersatz der Kosten der Operation zur Explantation des Produkts und zur Implantation eines anderen ICD als einen durch Körperverletzung verursachten Schaden i.S.d. Art. 1 RL 85/373/EWG

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: 1. Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Amtsblatt Nr. 1 210 vom 7. August 1985, S. 29-33) dahin auszulegen, dass ein Produkt, wenn es sich um ein in den menschlichen Körper implantiertes Medizinprodukt (hier: implantierbarer Cardioverter Defibrillator - ICD) handelt, bereits dann fehlerhaft ist, wenn bei einer signifikanten Anzahl von Geräten derselben Serie eine Fehlfunktion aufgetreten, ein Fehler des im konkreten Fall implantierten Geräts aber nicht festgestellt ist?2. Falls Frage 1 mit ja beantwortet wird: Handelt es sich bei den Kosten der Operation zur Explantation des Produkts und zur Implantation eines anderen ICD um einen durch Körperverletzung verursachten Schaden im Sinne der Art. 1, Art. 9 Satz 1 lit. a der ?