Die Kläger beanspruchen den steuerpflichtigen Teil ihrer tariflichen Nahauslösung als Entgeltfortzahlung für gesetzliche Feiertage.
Beide Kläger sind Montagestammarbeiter der Niederlassung Stuttgart der Beklagten. Aufgrund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit unterliegen ihre Arbeitsverhältnisse den Tarifverträgen der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden, dem Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, und Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues vom 30. April 1980 (im folgenden:
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