BAG - Urteil vom 01.02.1995
5 AZR 847/93
Normen:
Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, und Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues vom 30. April 1980; FeiertagslohnzahlungsG § 1 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP Nr. 67 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG
BB 1995, 1360
DB 1996, 97
EzA § 1 FeiertagslohnzahlungsG Nr. 46
NZA 1995, 1113
SAE 1996, 414
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Stuttgart (Urteil vom 17.3.1993 - 2 Ca 9778/92 -),
II. Landesarbeitsgericht ((Urteil vom 13.9.1993 - 15 Sa 47/93 -),

Feiertagslohn - Nahauslösung

BAG, Urteil vom 01.02.1995 - Aktenzeichen 5 AZR 847/93

DRsp Nr. 1995/6363

Feiertagslohn - Nahauslösung

»Zu dem nach § 1 Abs. 1 S. 1 FeiertagslohnzahlungsG fortzuzahlenden Arbeitsentgelt zählt auch der steuerpflichtige Teil der Nahauslösungen nach § 7 BMTV. Dies gilt auch für die Zeitzonen 2 - 6 (Bestätigung von BAG Urteil vom 24. September 1986 - 4 AZR 543/85 - AP Nr. 50 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG).«

Normenkette:

Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, und Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues vom 30. April 1980; FeiertagslohnzahlungsG § 1 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Kläger beanspruchen den steuerpflichtigen Teil ihrer tariflichen Nahauslösung als Entgeltfortzahlung für gesetzliche Feiertage.

Beide Kläger sind Montagestammarbeiter der Niederlassung Stuttgart der Beklagten. Aufgrund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit unterliegen ihre Arbeitsverhältnisse den Tarifverträgen der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden, dem Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, und Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues vom 30. April 1980 (im folgenden: BMTV) sowie den Tarifverträgen für Auslösungssätze und Erschwerniszulagen zum BMTV vom 10. Juni 1991 und 6. Oktober 1992.