BAG - Urteil vom 24.10.2001
5 AZR 245/00
Normen:
EFZG § 2 Abs. 1 § 11 Abs. 2 ; BeschFG § 4 ; TzBfG § 12 ; ZPO § 138 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BAGReport 2002, 168
BB 2002, 1154
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg - 14.3.2000 - 6 (4) Sa 20/98 ,
ArbG Weiden, vom 18.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1296/96

Feiertagsvergütung; Arbeit auf Abruf

BAG, Urteil vom 24.10.2001 - Aktenzeichen 5 AZR 245/00

DRsp Nr. 2002/5193

Feiertagsvergütung; Arbeit auf Abruf

»1. Begehrt ein Arbeitnehmer, der Arbeit auf Abruf nach § 4 BeschFG bzw. § 12 TzBfG zu leisten hat, Feiertagsvergütung nach § 2 Abs. 1 EFZG, hat er die tatsächlichen Umstände vorzutragen, aus denen sich eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, daß die Arbeit allein wegen des Feiertages ausgefallen ist. Der Arbeitgeber hat sich hierzu konkret zu erklären (§ 138 Abs. 2 ZPO) und tatsächliche Umstände dafür darzulegen, daß der Feiertag für den Arbeitsausfall nicht ursächlich war. 2. Gibt es für den Arbeitsausfall keine objektiven Gründe außer dem, daß an einem Wochenfeiertag nicht gearbeitet werden darf, ist auf Grund der Darlegung des Klägers davon auszugehen, daß die Arbeit wegen des Feiertages ausgefallen ist. In diesem Falle besteht ein Anspruch auf Feiertagsvergütung.« Orientierungssätze: 1. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Feiertagsbezahlung besteht nur dann, wenn der Feiertag die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall gewesen ist.