BAG - Urteil vom 26.01.1995
2 AZR 371/94
Normen:
BAT § 15 Abs. 1, SR 2 l II; BGB §§ 315, 812, 818 Abs. 2 ; KSchG §§ 1, 2, 4, 7, 8 ;
Fundstellen:
AP Nr. 36 zu § 2 KSchG 1969
BAGE 79, 159
BB 1995, 1746
BB 1995, 308, 884
BB 1995, 884
EzA § 2 KSchG Nr. 22
NZA 1995, 626
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 22.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1100/93
ArbG Siegburg, vom 06.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2118/93

Ferienüberhang bei Musikschullehrern - Änderungskündigung zur Erhöhung der Unterrichtsstunden außerhalb der Schulferien bei gleichbleibender Vergütung

BAG, Urteil vom 26.01.1995 - Aktenzeichen 2 AZR 371/94

DRsp Nr. 1995/4465

Ferienüberhang bei Musikschullehrern - Änderungskündigung zur Erhöhung der Unterrichtsstunden außerhalb der Schulferien bei gleichbleibender Vergütung

»1. Die SR 2 l II BAT für Angestellte als Lehrkräfte an Musikschulen im Bereich der VKA enthalten keine von § 15 Abs. 1 BAT abweichende Regelung, sondern bestimmen in Nr. 2 Abs. 1 lediglich, bei welcher vertraglich vereinbarten Unterrichtsstundenzahl ein Musikschullehrer vollbeschäftigt ist (im Anschluß an BAG Urteil vom 13. Februar 1992 - 6 AZR 149/90 - AP Nr. 21 zu § 15 BAT, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). 2. Soweit arbeitsvertraglich nichts anderes vereinbart ist, kann der kommunale Arbeitgeber bei einer während der Schulferien geschlossenen Musikschule in den Grenzen des § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT von den Musikschullehrern die Ableistung einer solchen Gesamtzahl von Unterrichtsstunden einfordern, wie sie bei einem während der Schulferien durchgehenden Musikschulunterricht anfallen würde (vgl. auch BAG Urteil vom 13. Februar 1992 - 6 AZR 149/90 -, aaO.; Urteil vom 15. Oktober 1987 - 6 AZR 530/85 - EzBAT § 15 Nr. 12).