OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 07.08.2020
4 MB 24/20
Normen:
AufenthG § 28 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 51 Abs. 6;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 15.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 B 27/20

Festlegung der örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörde durch eine räumliche Beschränkung hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthalts durch Aufenthaltsbeschränkung

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.08.2020 - Aktenzeichen 4 MB 24/20

DRsp Nr. 2020/13316

Festlegung der örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörde durch eine räumliche Beschränkung hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthalts durch Aufenthaltsbeschränkung

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen die Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 15. Juni 2020 wegen der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin, die wegen der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe entstanden sind.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 € Euro festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 28 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 51 Abs. 6;

Gründe

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt, weil seine Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet.