LAG Nürnberg - Beschluss vom 30.03.2023
3 TaBV 18/22
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 Buchst. b); SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 2; TVöD § 1 Abs. 2 Buchst. m);
Fundstellen:
BeckRS 2023, 25932
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 24.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 39/20

Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrags durch die TarifvertragsparteienZeitgeringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IVAusschluss zeitgeringfügig beschäftigter Arbeitnehmer aus dem persönlichen Geltungsbereich des TarifvertragsVereinbarkeit der Beschränkung des persönlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags mit dem Benachteiligungsverbot des § 4 TzBfG

LAG Nürnberg, Beschluss vom 30.03.2023 - Aktenzeichen 3 TaBV 18/22

DRsp Nr. 2023/12475

Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrags durch die Tarifvertragsparteien Zeitgeringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV Ausschluss zeitgeringfügig beschäftigter Arbeitnehmer aus dem persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags Vereinbarkeit der Beschränkung des persönlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags mit dem Benachteiligungsverbot des § 4 TzBfG

1. Die Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrages gehört zum Kern der gem. Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie, weil Tarifvertragsparteien hierdurch die Reichweite der tariflichen Regeln festlegen. Deshalb sind die Tarifvertragsparteien bei der Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs nicht unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Die in Art. 9 Abs. 3 GG verankerte Tarifautonomie ist vorrangig vor dem allgemeinen Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG. 2. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV liegt eine zeitgeringfügige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.