ArbG Nürnberg, vom 24.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 39/20
Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrags durch die TarifvertragsparteienZeitgeringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IVAusschluss zeitgeringfügig beschäftigter Arbeitnehmer aus dem persönlichen Geltungsbereich des TarifvertragsVereinbarkeit der Beschränkung des persönlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags mit dem Benachteiligungsverbot des § 4 TzBfG
LAG Nürnberg, Beschluss vom 30.03.2023 - Aktenzeichen 3 TaBV 18/22
DRsp Nr. 2023/12475
Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrags durch die TarifvertragsparteienZeitgeringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 2SGB IVAusschluss zeitgeringfügig beschäftigter Arbeitnehmer aus dem persönlichen Geltungsbereich des TarifvertragsVereinbarkeit der Beschränkung des persönlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags mit dem Benachteiligungsverbot des § 4TzBfG
1. Die Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrages gehört zum Kern der gem. Art. 9 Abs. 3GG verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie, weil Tarifvertragsparteien hierdurch die Reichweite der tariflichen Regeln festlegen. Deshalb sind die Tarifvertragsparteien bei der Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs nicht unmittelbar an Art. 3 Abs. 1GG gebunden. Die in Art. 9 Abs. 3GG verankerte Tarifautonomie ist vorrangig vor dem allgemeinen Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1GG.2. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2SGB IV liegt eine zeitgeringfügige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
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