LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.03.2019
L 7 AS 894/18 B
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; VV- RVG Nr. 3102;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 17.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 5367/16

Festsetzung der Gebühren für Rechtsanwälte im sozialgerichtlichen VerfahrenBemessung der VerfahrensgebührKein pauschaler Abschlag für einstweilige Rechtsschutzverfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.03.2019 - Aktenzeichen L 7 AS 894/18 B

DRsp Nr. 2019/6274

Festsetzung der Gebühren für Rechtsanwälte im sozialgerichtlichen Verfahren Bemessung der Verfahrensgebühr Kein pauschaler Abschlag für einstweilige Rechtsschutzverfahren

Bei einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist kein pauschaler Abschlag von der (gleichermaßen auf Hauptsache- und einstweilige Rechtsschutzverfahren anzuwendenden) Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV- RVG in Höhe von einem Drittel vorzunehmen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Bevollmächtigten der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 17.05.2018 geändert. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 17.07.2017 wird dahingehend geändert, dass die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf insgesamt 1038,87 EUR festgesetzt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; VV- RVG Nr. 3102;

Gründe

Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil der Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung iSv § 33 Abs. 8 Satz 1 2. Hs. RVG zukommt.