LSG Hessen - Beschluss vom 17.06.2019
L 2 AS 241/18 B
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 S. 1; RVG § 15a Abs. 1; RVG § 15a Abs. 2; RVG § 48 Abs. 4; RVG § 58 Abs. 2; VV RVG Vorb. 3 Abs. 4; VV RVG Nr. 2300; VV RVG Nr. 3102;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 17.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SF 199/16

Festsetzung der Vergütung für Rechtsanwälte im sozialgerichtlichen VerfahrenAnrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr für im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwälte

LSG Hessen, Beschluss vom 17.06.2019 - Aktenzeichen L 2 AS 241/18 B

DRsp Nr. 2019/9287

Festsetzung der Vergütung für Rechtsanwälte im sozialgerichtlichen Verfahren Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr für im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwälte

Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG kommt unter dem Rechtsgedanken des § 58 Abs. 2 RVG im Verhältnis zur Staatskasse auch für den im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt nur dann und insoweit in Betracht, wenn ansonsten der Rechtsanwalt mehr als seine vollen Regelanwaltsgebühren erhalten würde.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 17. April 2018 abgeändert und die Vergütung des Beschwerdeführers für die Tätigkeit als beigeordneter Rechtsanwalt im Verfahren S 12 AS 921/14 auf insgesamt 263,59 EUR festgesetzt; im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 S. 1; RVG § 15a Abs. 1; RVG § 15a Abs. 2; RVG § 48 Abs. 4; RVG § 58 Abs. 2; VV RVG Vorb. 3 Abs. 4; VV RVG Nr. 2300; VV RVG Nr. 3102;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus Prozesskostenhilfe festzusetzenden Rechtsanwaltsvergütung.