LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.08.2019
L 2 AS 262/19 B
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 4; RVG § 15a; RVG § 45 Abs. 1; RVG § 55; VV RVG Nr. 3103; VV RVG Vorb. 3 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 07.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SF 21/19
SG Köln, vom 19.12.2018

Festsetzung der Vergütung für Rechtsanwälte im sozialgerichtlichen VerfahrenAnrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr für im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete RechtsanwälteAnforderungen an denselben Gegenstand

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.08.2019 - Aktenzeichen L 2 AS 262/19 B

DRsp Nr. 2019/12229

Festsetzung der Vergütung für Rechtsanwälte im sozialgerichtlichen Verfahren Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr für im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwälte Anforderungen an "denselben Gegenstand"

1. Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG scheidet aus, wenn es sich bei dem Widerspruchsverfahren und bei der Klage auf Erstattung der Kosten für das Widerspruchsverfahren nicht um "denselben Gegenstand" handelt. 2. Die isolierte Überprüfung der Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren ist nicht derselbe Gegenstand, weil die inhaltliche Richtigkeit der getroffenen Entscheidung nicht überprüft wird. Prüfungsmaßstab ist vielmehr allein, ob der Widerspruch erfolgreich war.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 07.02.2019 und der Festsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Köln vom 19.12.2018 geändert. Die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird auf 809,20 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 4; RVG § 15a; RVG § 45 Abs. 1; RVG § 55; VV RVG Nr. 3103; VV RVG Vorb. 3 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.