Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 23.07.18 abgeändert und der Bescheid vom 26.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2016 teilweise aufgehoben.
Der Grad der Behinderung beträgt über den 29.10.2015 hinaus 40.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten im Klage- und Berufungsverfahren zu erstatten.
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