LAG München - Beschluss vom 19.09.2023
3 Ta 145/23
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA 2024, 216
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 31.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 37 BV 30/22

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren und den Vergleich

LAG München, Beschluss vom 19.09.2023 - Aktenzeichen 3 Ta 145/23

DRsp Nr. 2024/1427

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren und den Vergleich

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Gegenstandswertbeschluss des Arbeitsgerichts München vom 31.05.2023 - 37 BV 30/22 - wie folgt abgeändert:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren und für den Vergleich wird auf je 8.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I.