BSG - Beschluss vom 04.12.2018
B 12 R 46/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 07.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 108/17
SG Bremen, vom 07.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 227/16

Festsetzung eines erhöhten kassenindividuellen Zusatzbeitrags in der gesetzlichen KrankenversicherungGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRüge eines VerfassungsverstoßesGenügen der Darlegungspflicht

BSG, Beschluss vom 04.12.2018 - Aktenzeichen B 12 R 46/18 B

DRsp Nr. 2019/8270

Festsetzung eines erhöhten kassenindividuellen Zusatzbeitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge eines Verfassungsverstoßes Genügen der Darlegungspflicht

1. Bei einem behaupteten Grundrechtsverstoß muss in einer Nichtzulassungsbeschwerde unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen dargelegt werden, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.2. Der Bedeutungsgehalt der einfachgesetzlichen Normen muss aufgezeigt und die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert werden; zudem muss die Verfassungsverletzung bezeichnet werden. 3. Nicht ausreichend ist es hingegen, die Verfassungswidrigkeit zu behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des Grundgesetzes zu benennen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 7. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Festsetzung eines erhöhten kassenindividuellen Zusatzbeitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ab März 2016.