LAG München - Beschluss vom 15.09.2023
3 Ta 130/23
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 31.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 251/22

Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts für den Vergleich zur Berechnung der Anwaltsgebühren

LAG München, Beschluss vom 15.09.2023 - Aktenzeichen 3 Ta 130/23

DRsp Nr. 2024/1425

Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts für den Vergleich zur Berechnung der Anwaltsgebühren

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 31.05.2022 - 12 Ca 251/22 - teilweise wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandswert zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung wird für das Verfahren auf 6.866,63 € und für den Vergleich auf 25.177,63 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Gebühr Nr. 8614 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz wird auf die Hälfte ermäßigt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers begehrt im Beschwerdeverfahren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts für den Vergleich zur Berechnung seiner Anwaltsgebühren.

Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 15.02.2022 eine Abmahnung erteilt. Mit seiner Klage hat er deren Entfernung aus seiner Personalakte (Antrag zu 1) und die Verurteilung der Beklagten, den Inhalt der Abmahnung mit Außenwirkung durch Mitteilung am schwarzen Brett der Z. zu widerrufen, begehrt.

Durch Beschluss vom 16.05.2022 hat das Arbeitsgericht München einen Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, für dessen Inhalt auf Bl. 46 ff. d. A. verwiesen wird.