Festsetzung eines Ordnungsgeldes im sozialgerichtlichen Verfahren, Begründungszwang bei einem Ordnungsgeldbeschluss
LSG Thüringen, Beschluss vom 03.11.2005 - Aktenzeichen L 6 B 64/05 R
DRsp Nr. 2008/9121
Festsetzung eines Ordnungsgeldes im sozialgerichtlichen Verfahren, Begründungszwang bei einem Ordnungsgeldbeschluss
Es liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, wenn ein durch ein Beschwerde nach § 171 Abs. 1SGG anfechtbarer Ordnungsgeldbeschluss nach § 380 Abs. 1ZPO nicht begründet wurde. Bei einer Entscheidung über die Nichtabhilfe muss eine Beteiligung der ehrenamtlichen Richter erfolgen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]