BSG - Beschluss vom 30.10.2019
B 6 KA 9/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 850 Abs. 2;
Fundstellen:
ZInsO 2020, 783
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 39/16
SG Düsseldorf, vom 11.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 275/15

Festsetzung eines Pfändungsfreibetrages und Auszahlung von vertragsärztlichem HonorarAnsprüche eines Vertragsarztes gegen die für ihn zuständige KÄV als Arbeitseinkommen

BSG, Beschluss vom 30.10.2019 - Aktenzeichen B 6 KA 9/19 B

DRsp Nr. 2020/1052

Festsetzung eines Pfändungsfreibetrages und Auszahlung von vertragsärztlichem Honorar Ansprüche eines Vertragsarztes gegen die für ihn zuständige KÄV als Arbeitseinkommen

Es fehlt an der Klärungsfähigkeit einer als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage, wenn das Berufungsurteil hierauf nicht beruht – hier in einem Rechtsstreit über die Festsetzung eines Pfändungsfreibetrages und Auszahlung von vertragsärztlichem Honorar.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. März 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 17 078,43 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 850 Abs. 2;

Gründe:

I