BSG - Beschluss vom 12.12.2018
B 6 KA 13/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 106; SGB V § 135 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 18.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 637/16
SG Stuttgart, vom 23.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KA 4571/12

Festsetzung eines Regresses im Rahmen der Prüfung der Verordnungsweise von ArzneimittelnKein Verschulden des Vertragsarztes erforderlichRegressentscheidungen bei einem Basismangel nicht ermessensfähigUnwirtschaftlichkeit der Verordnung

BSG, Beschluss vom 12.12.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 13/18 B

DRsp Nr. 2019/2880

Festsetzung eines Regresses im Rahmen der Prüfung der Verordnungsweise von Arzneimitteln Kein Verschulden des Vertragsarztes erforderlich Regressentscheidungen bei einem Basismangel nicht ermessensfähig Unwirtschaftlichkeit der Verordnung

1. Verordnungsregresse nach § 106 SGB V setzen kein Verschulden des Vertragsarztes voraus. 2. Regresse wegen unzulässiger Arzneimittelverordnung bei einem sogenannten Basismangel lassen kein Ermessen zu. 3. Bei Regressen wegen Fehlens der Arzneimittelzulassung des verordneten Medikaments, bei einem unzulässigen Off-Label-Use, bei Verordnung entgegen einem ausdrücklichen Ausschluss in der Arzneimittel-Richtlinie oder bei Unvereinbarkeit einer Verordnung mit den Vorgaben des § 135 Abs. 1 SGB V kann die Unwirtschaftlichkeit der Verordnung nur bejaht oder verneint werden.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. April 2018 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 277,08 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 106; SGB V § 135 Abs. 1;

Gründe:

I

Streitig ist die Festsetzung eines Regresses im Rahmen der Prüfung der Verordnungsweise von Arzneimitteln im Einzelfall.