BSG - Beschluss vom 17.11.2022
B 6 KA 19/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 03.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 1906/21
SG Stuttgart, vom 22.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KA 535/17

Festsetzung eines Regresses wegen Überschreitung des Richtgrößenvolumens für ArzneimittelverordnungenGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 17.11.2022 - Aktenzeichen B 6 KA 19/22 B

DRsp Nr. 2023/682

Festsetzung eines Regresses wegen Überschreitung des Richtgrößenvolumens für Arzneimittelverordnungen Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. Mai 2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 25.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten um die Festsetzung eines Regresses wegen der Überschreitung des Richtgrößenvolumens für Arzneimittelverordnungen aus dem Jahr 2013.

Der Kläger ist als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Auf seine Widersprüche gegen von der Prüfungsstelle festgesetzte Richtgrößenregresse für 2007 und 2009 hob der beklagte Berufungsausschuss die Regressbescheide auf und ordnete für das Jahr 2007 eine schriftliche individuelle Beratung an; für das Jahr 2009 wurde keine Maßnahme angeordnet, hilfsweise erfolge aber eine schriftliche Beratung (Widerspruchsbescheide vom 12.12.2012). Mit - den Widerspruchsbescheiden beigefügten - Schreiben vom 12.12.2012 nahm der Beklagte jeweils eine "Individuelle Beratung gemäß § 106 Abs. 5e, S. 1 SGB V " vor.