Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. April 2019 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Schuldnerin (im Folgenden: Beklagte) ist durch Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. August 2018 -
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