LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.08.2019
8 Ta 172/19
Normen:
ZPO § 750 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 03.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 3129/18

Festsetzung eines Zwangsmittels zur Durchsetzung eines WeiterbeschäftigungsanspruchsVollstreckbarkeit einer Weiterbeschäftigung zu bisherigen Bedingungen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.08.2019 - Aktenzeichen 8 Ta 172/19

DRsp Nr. 2020/6771

Festsetzung eines Zwangsmittels zur Durchsetzung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs Vollstreckbarkeit einer Weiterbeschäftigung zu bisherigen Bedingungen

Die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer titulierten Weiterbeschäftigung zu bisherigen Bedingungen ist vollstreckungsfähig und wirksam.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. April 2019 - 14 Ca 3129/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 750 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Schuldnerin (im Folgenden: Beklagte) ist durch Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. August 2018 - 14 Ca 3129/18 - verurteilt worden, die Gläubigerin (im Folgenden: Klägerin) bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen als Senior Account Manager weiter zu beschäftigen.