BSG - Beschluss vom 12.08.2020
B 12 KR 4/20 R
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 19.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen B 12 KR 54/20 BL 5 KR 1255/18
SG Konstanz, vom 27.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 819/15

Festsetzung höherer Sozialversicherungsversicherungsbeiträge gegenüber einem ehemaligen ArbeitgeberGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 12.08.2020 - Aktenzeichen B 12 KR 4/20 R

DRsp Nr. 2020/14721

Festsetzung höherer Sozialversicherungsversicherungsbeiträge gegenüber einem ehemaligen Arbeitgeber Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Februar 2020 sowie für das Revisionsverfahren gegen dieses Urteil Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerde- und Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Festsetzung höherer Sozialversicherungsversicherungsbeiträge gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber.