Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Februar 2020 sowie für das Revisionsverfahren gegen dieses Urteil Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerde- und Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
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Der Kläger begehrt die Festsetzung höherer Sozialversicherungsversicherungsbeiträge gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber.
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