OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 10.08.2017
4 L 219/16
Normen:
SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB X § 50 Abs. 2 S. 1-2; KiFöG LSA a.F. § 3; KiFöG LSA a.F. § 9 Abs. 1 Nr. 2-3; KiFöG LSA a.F. § 10 Abs. 1; KiFöG LSA a.F. § 11 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 21.09.2016

Festsetzung und Erstattung eines Betriebskostendefizits eines freien Trägers von Kindertageseinrichtungen; Auslegung der Ermessensvorschrift i.R.d. Ermessensausübung

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.08.2017 - Aktenzeichen 4 L 219/16

DRsp Nr. 2017/12036

Festsetzung und Erstattung eines Betriebskostendefizits eines freien Trägers von Kindertageseinrichtungen; Auslegung der Ermessensvorschrift i.R.d. Ermessensausübung

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB X § 50 Abs. 2 S. 1-2; KiFöG LSA a.F. § 3; KiFöG LSA a.F. § 9 Abs. 1 Nr. 2-3; KiFöG LSA a.F. § 10 Abs. 1; KiFöG LSA a.F. § 11 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um eine Rückzahlungsverpflichtung des Klägers hinsichtlich des Betriebskostendefizits für das Jahr 2008.

Die Beklagte zahlte dem Kläger, der Träger mehrerer Kindertageseinrichtungen im Zuständigkeitsbereich der Beklagten ist, auf dessen gem. § 11 Abs. 4 KiFöG LSA i.d.F. vom 5. März 2003 gestellten Antrag für das Jahr 2008 auf das zu erwartende Betriebskostendefizit Abschläge in Höhe von 3.289.327,50 € sowie sogenannte Drittelermäßigungen gem. § 90 SGB VIII in Höhe von 450.384,78 € aus, insgesamt 3.739.712,28 €. Daneben gewährte die Beklagte dem Kläger außerordentliche Kostenerstattungen in Höhe von insgesamt 11.423,83 €. Im Juni 2009 legte der Kläger der Beklagten seine Abrechnung des Betriebskostendefizits für das Jahr 2008 vor.