BSG - Beschluss vom 25.06.2018
B 12 KR 9/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 3611/17
SG Ulm, vom 03.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 460/17

Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung unter Berücksichtigung einer ausgezahlten DirektlebensversicherungAnforderungen an die formgerechte Rüge eines Grundrechtsverstoßes in einer NichtzulassungsbeschwerdePauschale Behauptung einer Verfassungswidrigkeit

BSG, Beschluss vom 25.06.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 9/18 B

DRsp Nr. 2018/9706

Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung unter Berücksichtigung einer ausgezahlten Direktlebensversicherung Anforderungen an die formgerechte Rüge eines Grundrechtsverstoßes in einer Nichtzulassungsbeschwerde Pauschale Behauptung einer Verfassungswidrigkeit

1. Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde ein Grundrechtsverstoß gerügt, ist unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung -insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.2. Nicht ausreichend ist es, eine Verfassungswidrigkeit pauschal zu behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des Grundgesetzes zu benennen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I