BSG - Beschluss vom 03.05.2018
B 12 KR 112/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 162;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 513/16
SG Lüneburg, vom 08.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 111/14

Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen PflegeversicherungBerücksichtigung einer ausgezahlten Kapitalleistung aus betrieblicher AltersversorgungGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKlärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 03.05.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 112/17 B

DRsp Nr. 2018/8205

Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung Berücksichtigung einer ausgezahlten Kapitalleistung aus betrieblicher Altersversorgung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

1. Mit der Frage, "ob ein Kapitallebensversicherungsvertrag aus dem betrieblichen bzw. beruflichen Bezug gelöst wird, wenn der Arbeitnehmer durch sie keine steuerlichen und beitragsrechtlichen Vorteile für sich in Anspruch nehmen konnte und in Anspruch genommen hat", ist keine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht.2. Das Beschwerdegericht kann nur auf der Grundlage einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. November 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 162;

Gründe:

I