BSG - Beschluss vom 16.10.2018
B 12 KR 59/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 63/16
SG Potsdam, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 140/14

Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung unter Einbeziehung einer Einmalzahlung aus einer KapitallebensversicherungLeistungen der betrieblichen AltersversorgungPrämienleistung durch Arbeitnehmer

BSG, Beschluss vom 16.10.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 59/18 B

DRsp Nr. 2018/18733

Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung unter Einbeziehung einer Einmalzahlung aus einer Kapitallebensversicherung Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Prämienleistung durch Arbeitnehmer

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass Leistungen, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung erbracht werden, auch dann zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gehören, wenn sie ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitnehmers beruhen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I