BSG - Beschluss vom 17.07.2018
B 12 KR 11/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 11.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 45/17
SG Berlin, vom 11.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 76 KR 1786/16

Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen KrankenversicherungVerfassungskonformität der Einbeziehung einer Einmalzahlung aus einer KapitallebensversicherungHeranziehung von Versorgungsbezügen in der Form einer nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung

BSG, Beschluss vom 17.07.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 11/18 B

DRsp Nr. 2018/10654

Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung Verfassungskonformität der Einbeziehung einer Einmalzahlung aus einer Kapitallebensversicherung Heranziehung von Versorgungsbezügen in der Form einer nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung

1. Die beitragsrechtliche Berücksichtigung von laufenden Versorgungsbezügen - auch aus Direktversicherungen - ist verfassungskonform.2. Auch gegen die Heranziehung von Versorgungsbezügen in der Form einer nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.3. Nur für Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat, gilt eine Ausnahme hinsichtlich der Verbeitragungspflicht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I