FG Thüringen - Beschluss vom 03.11.2006
IV 70047/05 Ko
Normen:
ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1 ; FGO § 139 Abs. 3 § 149 ; BRAGO § 13 § 14 ; GVG § 17b Abs. 2 ; GKG § 66 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 450

Festsetzung von Gebühren eines Prozessbevollmächtigten in einem vom Arbeitsgericht an das Finanzgericht verwiesenen Verfahrens zur Erstattung

FG Thüringen, Beschluss vom 03.11.2006 - Aktenzeichen IV 70047/05 Ko

DRsp Nr. 2007/4324

Festsetzung von Gebühren eines Prozessbevollmächtigten in einem vom Arbeitsgericht an das Finanzgericht verwiesenen Verfahrens zur Erstattung

1. Beim Arbeitsgericht entstandene Gebühren eines Prozessbevollmächtigten sind nach einer Verweisung (hier: eines abgetrennten Verfahrens) an das zuständige (Finanz-)Gericht nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG von der kostentragungspflichtigen Partei dann nicht zu erstatten, wenn der entsprechende, die Gebühren auslösende Tatbestand vor dem (Finanz-)Gericht durch Handlungen des Prozessbevollmächtigten nicht erneut und rechtlich unabhängig von dem bereits vor dem Arbeitsgericht verwirklichten Gebührentatbestand erfüllt worden ist. 2. Die Begründung der Erstattungsfähigkeit einer Gebühr nach Verweisung vom Arbeitsgericht an das Finanzgericht setzt regelmäßig nicht nur unwesentliche Handlungen des Prozessbevollmächtigten innerhalb des Verfahrens in der Hauptsache voraus (hier: keine Prozessgebühr, weil nach sofortiger Klagerücknahme allein ein Kostenfestsetzungsantrag gestellt wurde).

Normenkette:

ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1 ; FGO § 139 Abs. 3 § 149 ; BRAGO § 13 § 14 ; GVG § 17b Abs. 2 ; GKG § 66 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.