BSG - Beschluss vom 30.05.2018
B 3 P 25/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 08.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 30 P 22/12

Festsetzung von höheren Pflegesätzen für eine PflegeeinrichtungGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBereits geklärte RechtsfrageGenügen der Darlegungspflicht

BSG, Beschluss vom 30.05.2018 - Aktenzeichen B 3 P 25/17 B

DRsp Nr. 2018/8270

Festsetzung von höheren Pflegesätzen für eine Pflegeeinrichtung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Bereits geklärte Rechtsfrage Genügen der Darlegungspflicht

1. Eine Rechtsfrage ist auch dann höchstrichterlich geklärt, wenn noch keine ausdrückliche Entscheidung zu ihr vorliegt, jedoch in anderen Entscheidungen genügend Anhaltspunkte zur Beantwortung der Frage enthalten sind.2. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer vortragen, dass noch keine Entscheidung zu der zu klärenden Rechtsfrage vorliegt oder bereits vorhandene Entscheidung zu einer Beantwortung nicht ausreichen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 32 838 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I