BAG - Urteil vom 22.03.2017
4 AZR 532/14
Normen:
BAT/BAT-O Anlage 1a Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen, Teil I VergGr. IVa;
Fundstellen:
AP BAT 1975 § 22, 23 Nr. 337
NZA-RR 2017, 656
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 571/14
ArbG Cottbus, vom 18.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1427/12

Feststehende Begriffe in der Terminologie der TarifvertragsparteienAnforderungen an den Begriff Rechtsabteilung eines LandesversorgungsamtesOrganisationshoheit des öffentlichen Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 22.03.2017 - Aktenzeichen 4 AZR 532/14

DRsp Nr. 2017/11363

Feststehende Begriffe in der Terminologie der Tarifvertragsparteien Anforderungen an den Begriff "Rechtsabteilung eines Landesversorgungsamtes" Organisationshoheit des öffentlichen Arbeitgebers

Orientierungssätze: 1. Sachbearbeiter in Landesversorgungsämtern sind nicht immer dann nach Fallgruppe 4 der VergGr. IVa des Teils I der Anlage 1a zum BAT/BAT-O einzugruppieren, wenn sie Vorverfahren sowie Streitverfahren erster oder zweiter Instanz bearbeiten. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien müssen sie diese Tätigkeiten in der Rechtsabteilung eines Landesversorgungsamtes erbringen. 2. Das Vorliegen einer Rechtsabteilung im Tarifsinne setzt zum einen eine gewisse organisatorische Eigenständigkeit und zum anderen eine Bündelung der im Landesamt für Versorgung anfallenden Rechtsfragen voraus. 3. In den Grenzen des Rechtsmissbrauchs hat der öffentliche Arbeitgeber die Freiheit, eine Behörde nach seinen Vorstellungen zu organisieren. Von der Organisationshoheit ist es auch umfasst, die Arbeit in der Behörde so zu organisieren, dass keine Rechtsabteilung iSd. Fallgruppe 4 der VergGr. IVa BAT/BAT-O existiert.

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Juni 2014 - 10 Sa 571/14 - aufgehoben.