LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.06.2014
10 Sa 571/14
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 18.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1427/12

Eingruppierung einer Sachbearbeiterin in der Rechtsabteilung eines Versorgungsamtes

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.06.2014 - Aktenzeichen 10 Sa 571/14

DRsp Nr. 2017/11463

Eingruppierung einer Sachbearbeiterin in der Rechtsabteilung eines Versorgungsamtes

Sachbearbeiter in einem Versorgungsamt, die Vorverfahren und Klageverfahren ausschließlich in Schwerbehindertenangelegenheiten bearbeiten, sind in Entgeltgruppe E 10 eingruppiert. Beschlüsse der TdL über die Anwendung von Richtlinien haben keinerlei Außenwirkung.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 18. September 2013 - 5 Ca 1427/12 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 3. Februar 2010 nach Maßgabe der Entgeltgruppe 10 des TV-L zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe 9 und der Entgeltgruppe 10 beginnend mit dem 3. Februar 2010 ab dem jeweiligen ersten des Folgemonats mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

III. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 14.400,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin sowie die Verpflichtung des beklagten Landes die daraus resultierende Differenzvergütung nebst Zinsen zu zahlen.