BAG - Urteil vom 17.04.2013
10 AZR 272/12
Normen:
BGB § 242; BGB § 611; HGB § 84 Abs. 1 S. 2; HGB § 84 Abs. 2; TzBfG § 12;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 125
ArbRB 2013, 233
AuR 2013, 366
AuR 2013, 367
BAGE 145, 26
DB 2013, 9
EzA-SD 2013, 4
MDR 2013, 1048
NJW 2013, 2984
NZA 2013, 903
ZUM-RD 2014, 63
Vorinstanzen:
LAG München, vom 24.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 411/11
ArbG München, vom 18.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 8512/10

Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft nichtprogrammgestaltender Mitarbeiter einer Rundfunkanstalt

BAG, Urteil vom 17.04.2013 - Aktenzeichen 10 AZR 272/12

DRsp Nr. 2013/16902

Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft nichtprogrammgestaltender Mitarbeiter einer Rundfunkanstalt

Auch bei nicht programmgestaltenden Mitarbeitern von Rundfunkanstalten ist die Arbeitnehmereigenschaft anhand der allgemeinen Kriterien für die Abgrenzung zwischen einem Arbeitsverhältnis und einem freien Dienstvertrag zu prüfen. Orientierungssätze: 1. Auch bei nicht programmgestaltenden Mitarbeitern von Rundfunkanstalten ist die Arbeitnehmereigenschaft anhand der allgemeinen Kriterien für die Abgrenzung zwischen einem Arbeitsverhältnis und einem freien Dienstvertrag zu prüfen. 2. Soweit das Bundesarbeitsgericht verschiedentlich ausgeführt hat, nicht programmgestaltende Tätigkeit in Rundfunkanstalten lasse sich regelmäßig nur in Arbeitsverhältnissen ausführen, lag darin nicht die Aufstellung einer verbindlichen rechtlichen Regel des Inhalts, mit dem Fehlen der programmgestaltenden Qualität der Tätigkeit eines Rundfunkmitarbeiters stehe zugleich dessen Status als Arbeitnehmer fest. 3. Vielmehr ist die genannte Aussage lediglich als Hinweis auf einen Erfahrungswert zu verstehen: So werden nicht programmgestaltende Mitarbeiter häufiger die Kriterien eines Arbeitnehmers erfüllen, als es bei programmgestaltenden Mitarbeitern zu erwarten ist.