BAG - Urteil vom 17.04.2013
10 AZR 668/12
Normen:
BGB § 242; BGB § 611; HGB § 84 Abs. 1 S. 2; HGB § 84 Abs. 2; TzBfG § 12;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 08.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 2287/11
ArbG Berlin, vom 29.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 1155/11

Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft nichtprogrammgestaltender Mitarbeiter einer Rundfunkanstalt

BAG, Urteil vom 17.04.2013 - Aktenzeichen 10 AZR 668/12

DRsp Nr. 2013/17409

Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft nichtprogrammgestaltender Mitarbeiter einer Rundfunkanstalt

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Februar 2012 - 15 Sa 2287/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, die Klägerin mit einer Teilzeitquote von 53 % einer Vollzeitarbeitnehmerin in einem Arbeitsverhältnis als Cutterin zu beschäftigten.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611; HGB § 84 Abs. 1 S. 2; HGB § 84 Abs. 2; TzBfG § 12;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die als Cutterin tätige Klägerin Arbeitnehmerin der beklagten Rundfunkanstalt ist und als solche im Umfang von 53 % einer Vollzeitarbeitnehmerin zu beschäftigen ist.

Die Klägerin ist diplomierte Schnittmeisterin und bei der Beklagten - einer Radio- und Fernsehanstalt des öffentlichen Rechts - seit dem 1. Mai 2000 als Cutterin beschäftigt. Sie wird überwiegend für die Produktion der Sendung "Abendschau" eingesetzt.