Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. November 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung, dass er vom 1.4. bis 30.9.2016 familienversichertes Mitglied der beklagten Krankenkasse war.
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