BSG - Beschluss vom 06.06.2018
B 12 KR 111/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 21.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 KR 438/17
SG Würzburg, vom 19.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 43/17

Feststellung der Mitgliedschaft in einer FamilienversicherungAnforderungen an die formgerechte Rüge eines Grundrechtsverstoßes in einer NichtzulassungsbeschwerdePauschale Behauptung einer Verfassungswidrigkeit

BSG, Beschluss vom 06.06.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 111/17 B

DRsp Nr. 2018/9704

Feststellung der Mitgliedschaft in einer Familienversicherung Anforderungen an die formgerechte Rüge eines Grundrechtsverstoßes in einer Nichtzulassungsbeschwerde Pauschale Behauptung einer Verfassungswidrigkeit

1. Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde ein Grundrechtsverstoß gerügt, ist unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung -insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.2. Nicht ausreichend ist es, eine Verfassungswidrigkeit pauschal zu behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des Grundgesetzes zu benennen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. November 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung, dass er vom 1.4. bis 30.9.2016 familienversichertes Mitglied der beklagten Krankenkasse war.