BSG - Urteil vom 24.11.2005
B 12 KR 18/04 R
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3 ; SGB X § 31 ; SGB IV § 8 Abs. 1 § 8 Abs. 3 ; SGB VI § 134 Nr. 6 § 2 S. 1 Nr. 9 § 5 Abs. 2 ; SGG § 54 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2006, 432
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 30.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 519/04
SG Konstanz, vom 11.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 174/01

Feststellung der Rentenversicherungspflicht bei arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen

BSG, Urteil vom 24.11.2005 - Aktenzeichen B 12 KR 18/04 R

DRsp Nr. 2006/8797

Feststellung der Rentenversicherungspflicht bei arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen

Bloße Elemente oder Vorfragen der Versicherungspflicht sind im Verwaltungsverfahren über die Feststellung der Rentenversicherungspflicht arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger nicht feststellungsfähig. Es darf lediglich über die Versicherungspflicht insgesamt entschieden werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3 ; SGB X § 31 ; SGB IV § 8 Abs. 1 § 8 Abs. 3 ; SGB VI § 134 Nr. 6 § 2 S. 1 Nr. 9 § 5 Abs. 2 ; SGG § 54 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als selbstständiger Direktverkäufer in der gesetzlichen Rentenversicherung dem Grunde nach versicherungspflichtig ist.

Der Kläger ist im Hauptberuf abhängig beschäftigt und unterliegt insoweit der Rentenversicherungspflicht. Aus dieser Beschäftigung bezieht er den größten Teil seiner Einnahmen. Nebenberuflich ist er seit 1981 bei der beigeladenen A GmbH als Direktverkäufer (Berater) selbstständig tätig. Von dieser kauft er im eigenen Namen und für eigene Rechnung Waren und vertreibt sie im eigenen Namen und für eigene Rechnung an Dritte. Der Kläger bezieht seine Waren ausschließlich von diesem Unternehmen. Seit etwa 1999 wirbt er außerdem als "Sponsor" neue A -Berater an, an deren Verkaufserlösen er beteiligt wird.