I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als selbstständiger Direktverkäufer in der gesetzlichen Rentenversicherung dem Grunde nach versicherungspflichtig ist.
Der Kläger ist im Hauptberuf abhängig beschäftigt und unterliegt insoweit der Rentenversicherungspflicht. Aus dieser Beschäftigung bezieht er den größten Teil seiner Einnahmen. Nebenberuflich ist er seit 1981 bei der beigeladenen A GmbH als Direktverkäufer (Berater) selbstständig tätig. Von dieser kauft er im eigenen Namen und für eigene Rechnung Waren und vertreibt sie im eigenen Namen und für eigene Rechnung an Dritte. Der Kläger bezieht seine Waren ausschließlich von diesem Unternehmen. Seit etwa 1999 wirbt er außerdem als "Sponsor" neue A -Berater an, an deren Verkaufserlösen er beteiligt wird.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|