BAG - Beschluss vom 11.06.2013
1 ABR 32/12
Normen:
ArbGG § 97 Abs. 1; ArbGG § 83 Abs. 3; GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AP TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 24
ArbRB 2013, 334
AuR 2013, 460
BAGE 145, 211
BB 2013, 2611
DB 2013, 6
NJW 2103, 3533
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 21.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 7/10
ArbG Hamburg, vom 18.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 23/09

Feststellung der Tariffähigkeit der DHV - Die Berufsgewerkschaft

BAG, Beschluss vom 11.06.2013 - Aktenzeichen 1 ABR 32/12

DRsp Nr. 2013/21904

Feststellung der Tariffähigkeit der DHV - Die Berufsgewerkschaft

1. § 97 Abs. 1 ArbGG lässt auch eine vergangenheitsbezogene Feststellung der Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft zu. 2. In dem Verfahren um die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung sind weder die Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite noch die obersten Arbeitsbehörden des Bundes und der Länder beteiligt. Orientierungssätze: 1. Die DHV hat ihren Organisationsbereich mit der im November 2012 beschlossenen Satzung erheblich erweitert. Sie ist seit dem 9. Januar 2013 auch für Arbeitnehmer von Mitgliedern des Deutschen Roten Kreuz e.V. tarifzuständig, die keine kaufmännischen und verwaltenden Berufe ausüben. 2. Im Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG erfasst ein gegenwartsbezogener Antrag über die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung den Zeitraum von seiner Rechtshängigkeit bis zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung. 3. Eine vergangenheitsbezogene Antragstellung eines nach § 97 Abs. 1 ArbGG Antragsberechtigten ist zulässig, wenn die Vereinigung, deren Tarifzuständigkeit umstritten ist, im streitbefangenen Zeitraum Kollektivvereinbarungen abgeschlossen hat, die normative Geltung beanspruchen.