BGH - Urteil vom 19.11.2020
III ZR 134/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1 S. 1; GG Art. 34 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2021, 540
MDR 2021, 420
NVwZ-RR 2021, 317
VersR 2021, 586
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 24.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 373/16
OLG Hamm, vom 17.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen I-11 U 114/18

Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz eines im Keller des Hauses eingetretenen Wasserschadens i.R.d. Amtshaftung wegen Verletzung von Schutzpflichten; Verursachung eines Rückstauschadens durch eine Verengung der Abwasserleitung mangels Rückstaueinrichtung durch den Grundstückeigentümer

BGH, Urteil vom 19.11.2020 - Aktenzeichen III ZR 134/19

DRsp Nr. 2020/18445

Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz eines im Keller des Hauses eingetretenen Wasserschadens i.R.d. Amtshaftung wegen Verletzung von Schutzpflichten; Verursachung eines Rückstauschadens durch eine Verengung der Abwasserleitung mangels Rückstaueinrichtung durch den Grundstückeigentümer

a) Ein durch eine Verengung der Abwasserleitung verursachter Rückstauschaden, der durch eine - hier fehlende - Rückstaueinrichtung hätte verhindert werden können, liegt jedenfalls dann außerhalb des Schutzbereichs einer verletzten Pflicht, wenn der Anlieger nach der einschlägigen Satzung zum Einbau einer solchen Sicherung verpflichtet ist. Auf den Grund, weshalb es zu einem Rückstau im Leitungssystem gekommen ist, kommt es dann regelmäßig nicht an (Fortführung von Senat, Beschluss vom 30. Juli 1998 - III ZR 263/96, NVwZ 1998, 1218).b) In diesen Fällen dürfen sowohl der Träger des Kanalisationsnetzes als auch von ihm mit Bauarbeiten an den Leitungen beauftragte Dritte auf die Einrichtung einer funktionsfähigen Rückstausicherung des Anliegers vertrauen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1 S. 1; GG Art. 34 S. 1;

Tatbestand