Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 27. Juli 2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
I
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, wonach er in seinen zwischen dem 1.1.2006 und 31.10.2010 für den Beigeladenen zu 1. (im Folgenden: Beigeladener) verrichteten Tätigkeiten aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen habe.
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