LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.07.2021
L 10 BA 25/18
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; GVG § 17 Abs. 1 S. 2; SGG § 202 S. 1; GG Art. 19 Abs. 4;
Fundstellen:
DStR 2022, 1115
NZS 2022, 560
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 09.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 305/14

Zulässigkeit von Klagen im sozialgerichtlichen Verfahren gegen StatusfeststellungsentscheidungenKein doppelte Rechtshängigkeit bei gesonderten Klagen der Auftraggeber und der Auftragnehmer

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.07.2021 - Aktenzeichen L 10 BA 25/18

DRsp Nr. 2022/3023

Zulässigkeit von Klagen im sozialgerichtlichen Verfahren gegen Statusfeststellungsentscheidungen Kein doppelte Rechtshängigkeit bei gesonderten Klagen der Auftraggeber und der Auftragnehmer

Die Zulässigkeit von Klagen, die sich gegen eine einzige statusrechtliche Feststellungsentscheidung richten, aber einmal vom Auftraggeber und ein weiteres Mal gesondert vom Auftragnehmer erhoben werden, scheitert nicht an doppelter Rechtshängigkeit.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 9. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; GVG § 17 Abs. 1 S. 2; SGG § 202 S. 1; GG Art. 19 Abs. 4;

Tatbestand

1. 2.