BSG - Beschluss vom 06.12.2017
B 12 KR 43/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 19.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 793/15
SG Detmold, vom 29.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 14/15

Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen KrankenversicherungGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageKlärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung

BSG, Beschluss vom 06.12.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 43/17 B

DRsp Nr. 2018/2561

Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung

1. Zur Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I