LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.04.2017
L 16 KR 793/15
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 29.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 14/15

Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der RentnerVoraussetzung für die Berücksichtigung ausländischer VersicherungszeitenKein Sozialversicherungsabkommen mit Kasachstan

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.04.2017 - Aktenzeichen L 16 KR 793/15

DRsp Nr. 2018/3091

Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner Voraussetzung für die Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten Kein Sozialversicherungsabkommen mit Kasachstan

1. Der Senat versteht das Tatbestandsmerkmal "erstmalige Aufnahme der Erwerbstätigkeit" mit der Rechtsprechung des BSG "gebietsneutral". 2. Konsequenz daraus ist aber nicht, dass dann auch solche Versicherungszeiten als Vorversicherungszeit zu berücksichtigen sind, die auf Zeiten im Ausland entfallen. 3. Grundsätzlich ist weiterhin nicht zu beanstanden, dass die Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten davon abhängig gemacht wird, dass diese Zeiten - durch ein zwischenstaatliches Sozialversicherungsabkommen, durch überstaatliches Recht oder durch eine besondere innerstaatliche Gleichstellungsregelung - der Mitgliedschaft bei einem bundesdeutschen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gleichgestellt sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 29.10.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11;

Tatbestand

Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR).