BSG - Beschluss vom 15.10.2020
B 5 RE 8/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 05.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 41/18
SG Lüneburg, vom 30.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 201/14

Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine Tätigkeit als selbständiger TennislehrerGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 15.10.2020 - Aktenzeichen B 5 RE 8/20 B

DRsp Nr. 2020/18340

Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine Tätigkeit als selbständiger Tennislehrer Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 5. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für seine Tätigkeit als selbstständiger Tennislehrer ab 1.10.2009 und die Nachforderung von Beiträgen.

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit Beschluss vom 5.5.2020 die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des SG Lüneburg vom 30.10.2017 zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG).

II