BSG - Beschluss vom 04.05.2020
B 12 KR 86/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 23.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 KR 176/15
SG Bayreuth, vom 02.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 29/09

Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen RentenversicherungGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenWeisungsgebundenheit eines Geschäftsführers einer GmbH

BSG, Beschluss vom 04.05.2020 - Aktenzeichen B 12 KR 86/19 B

DRsp Nr. 2020/11160

Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Weisungsgebundenheit eines Geschäftsführers einer GmbH

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Feststellung von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund Beschäftigung in seiner Tätigkeit als Fremdgeschäftsführer der zu 3. beigeladenen GmbH in der Zeit vom 1.11.2007 bis 5.8.2009 durch die beklagte Krankenkasse als Einzugsstelle.