Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Feststellung von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund Beschäftigung in seiner Tätigkeit als Fremdgeschäftsführer der zu 3. beigeladenen GmbH in der Zeit vom 1.11.2007 bis 5.8.2009 durch die beklagte Krankenkasse als Einzugsstelle.
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