BSG - Beschluss vom 18.09.2018
B 9 SB 45/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 SB 1899/17
SG Freiburg, vom 24.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 SB 1472/15

Feststellung der Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs GUmfang des GehörsanspruchsKein Anspruch auf Übernahme von Rechtsansichten durch ein Gericht

BSG, Beschluss vom 18.09.2018 - Aktenzeichen B 9 SB 45/18 B

DRsp Nr. 2018/15471

Feststellung der Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs G Umfang des Gehörsanspruchs Kein Anspruch auf Übernahme von Rechtsansichten durch ein Gericht

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet Gerichte, den Rechts- und Tatsachenvortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in ihre Erwägungen einzubeziehen.2. Die Beteiligten haben indes keinen Anspruch darauf, dass ein Gericht ihren Rechtsauffassungen folgt.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juni 2018 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Feststellung der Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr).