LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.02.2020
L 4 KR 2701/17
Normen:
SGB X § 31; SGB X § 45 Abs. 1 S. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 -3; SGB X § 45 Abs. 4 S. 1-2; SGB X § 48 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 04.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 1433/16

Feststellung des Bestehens einer Familienversicherung in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Berücksichtigung von Steuerbescheiden für abgelaufene Veranlagungszeiträume für StatusentscheidungenZulässigkeit rückwirkender Statusentscheidungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2020 - Aktenzeichen L 4 KR 2701/17

DRsp Nr. 2020/5589

Feststellung des Bestehens einer Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Berücksichtigung von Steuerbescheiden für abgelaufene Veranlagungszeiträume für Statusentscheidungen Zulässigkeit rückwirkender Statusentscheidungen

1. Bei Statusentscheidungen im Versicherungsrecht (hier: Feststellung des Bestehens einer Familienversicherung) ist grundsätzlich eine vorausschauende Betrachtungsweise angezeigt.2. Ein für einen abgelaufenen Veranlagungszeitraum erstellter Steuerbescheid kann zwar nicht als Beleg für die aktuellen Verhältnisse, aber als Grundlage für eine zukunftsgerichtete Prognose dienen. Dementsprechend sind Steuerbescheide nicht nach ihrem jeweiligen Veranlagungszeitraum, sondern jeweils ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses für die Zukunft zu berücksichtigen, bis ein neuerer Steuerbescheid vorliegt.3. Soweit die Familienversicherung bei Bestehen einer Stammversicherung kraft Gesetzes entsteht und endet, kann die Krankenkasse zwar auch rückwirkend durch Bescheid feststellen, dass eine Familienversicherung in der Vergangenheit nicht bestanden hat, ohne die aus den §§ 45, 48 Abs. 1 SGB X folgenden Einschränkungen beachten zu müssen. Dies gilt aber nicht, wenn (wie vorliegend) bestandskräftige Verwaltungsakte über den Versicherungsstatus der Versicherten ergangen sind.

Tenor