Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.08.2020 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Feststellung des Leistungsruhens wegen Beitragsrückständen.
Der Beschwerdeführer war bis 29.02.2020 wegen Bezugs von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bei der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) krankenversichert. Seit 01.03.2020 bezieht er - so seine Angaben vom 06.05.2020 im Einkommensfragebogen der Beschwerdegegnerin - keine Leistungen nach dem SGB II mehr und ist als Rentenantragsteller nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 11, 189 SGB V bei der Beschwerdegegnerin krankenversichert.
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