Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12. Dezember 2018 - L
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist zurückzuweisen, weil sie zumindest unbegründet ist.
Im Streit stand ursprünglich die Feststellung des vollständigen Wegfalls des vom Kläger bezogenen Alg II für Oktober 2015 bis Dezember 2015 wegen Verstoßes gegen Mitwirkungsobliegenheiten(Bescheid vom 15.9.2015, Widerspruchsbescheid vom 17.12.2015). Nach erfolglos gebliebener Klage (Urteil vom 20.2.2017) hat das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 12.12.2018).
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG richtet sich die auf die Grundsatzrüge nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.
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