BSG - Beschluss vom 26.11.2020
B 14 AS 49/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 116/17
SG Stade, vom 20.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 44/16

Feststellung des vollständigen Wegfalls von Alg II wegen Verstoßes gegen MitwirkungsobliegenheitenGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 26.11.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 49/19 B

DRsp Nr. 2021/2739

Feststellung des vollständigen Wegfalls von Alg II wegen Verstoßes gegen Mitwirkungsobliegenheiten Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12. Dezember 2018 - L 13 AS 116/17 - wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist zurückzuweisen, weil sie zumindest unbegründet ist.

Im Streit stand ursprünglich die Feststellung des vollständigen Wegfalls des vom Kläger bezogenen Alg II für Oktober 2015 bis Dezember 2015 wegen Verstoßes gegen Mitwirkungsobliegenheiten(Bescheid vom 15.9.2015, Widerspruchsbescheid vom 17.12.2015). Nach erfolglos gebliebener Klage (Urteil vom 20.2.2017) hat das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 12.12.2018).

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG richtet sich die auf die Grundsatzrüge nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.