LAG Niedersachsen - Urteil vom 09.11.2023
5 Sa 178/23
Normen:
AÜG § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 19.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 305/20

Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses auf Basis einer möglicherweise bestehenden verdeckten Leiharbeit

LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.11.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 178/23

DRsp Nr. 2024/2092

Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses auf Basis einer möglicherweise bestehenden verdeckten Leiharbeit

Ob § 1 Abs. 3 AÜG europarechtswidrig ist, kann ausdrücklich dahingestellt bleiben

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 19.01.2023 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Versäumnisurteil vom 15.03.2022 unter Zurückweisung des Einspruches aufrechterhalten wird.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 1 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen auf Basis einer möglicherweise bestehenden verdeckten Leiharbeit ein Arbeitsverhältnis besteht.

Der Kläger war vom 00.00.2018 bis zum 00.00.2020 als Sitzefertiger bei der Firma S. (im Folgenden: S.) mit Sitz in Wolfsburg beschäftigt. Während seiner Tätigkeit war er in dem Werk der Beklagten in Hannover eingesetzt, wobei die Firma S. in diesem Werk der Beklagten einen Bereich hatte, in dem sie ihre unternehmerische Tätigkeit ausübte. Die näheren Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig. Die Voraussetzungen einer Arbeitnehmerüberlassung lagen nicht vor. Die Firma S. und die Beklagte waren jedenfalls in der Zeit vom 00.00.2018 bis zum 00.00.2020 konzernverbunden.