LSG Thüringen - Urteil vom 10.12.2020
L 1 U 627/19
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6; BKV Anl. 1 Nr. 2108;
Vorinstanzen:
SG Meiningen, vom 08.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 667/17

Feststellung einer berufsbedingten Erkrankung der LendenwirbelsäuleArbeitsmedizinische VoraussetzungenRechtlich wesentliche Verursachung einer Krankheit durch berufliche Einwirkungen

LSG Thüringen, Urteil vom 10.12.2020 - Aktenzeichen L 1 U 627/19

DRsp Nr. 2021/2571

Feststellung einer berufsbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule Arbeitsmedizinische Voraussetzungen Rechtlich wesentliche Verursachung einer Krankheit durch berufliche Einwirkungen

Hinsichtlich der arbeitsmedizinischen Voraussetzungen zu den Anerkennungsvoraussetzungen für eine BK ist zum einen das Vorliegen der tatbestandlich vorausgesetzten Krankheit und zum anderen das Vorliegen eines Schadensbildes, welches mit der rechtlich-wesentlichen Verursachung dieser Krankheit durch die beruflichen Einwirkungen zumindest im Einklang steht, erforderlich.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 8. April 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6; BKV Anl. 1 Nr. 2108;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung einer berufsbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) sowie einer berufsbedingten Erkrankung der Halswirbelsäule nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKV.