Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 8. April 2019 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Feststellung einer berufsbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) sowie einer berufsbedingten Erkrankung der Halswirbelsäule nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKV.
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