BSG - Urteil vom 20.03.2018
B 2 U 5/16 R
Normen:
Anlage 1 zur BKV Nr. 2112; BKV i.d.F. der 4. BKVÄndVO § 6 Abs. 3 S. 1; SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 04.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 200/13
SG Leipzig, vom 27.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 134/11

Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur BKVBerücksichtigung der RückwirkungsklauselVerfassungskonforme Stichtagsregelung

BSG, Urteil vom 20.03.2018 - Aktenzeichen B 2 U 5/16 R

DRsp Nr. 2018/8222

Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur BKV Berücksichtigung der Rückwirkungsklausel Verfassungskonforme Stichtagsregelung

1. Die Berufskrankheit Gonarthrose liegt vor, sobald ihre Diagnosekriterien an einem Knie vorliegen. 2. Erkrankt der Versicherte später auch an dem anderen Knie, so tritt im Regelfall kein zusätzlicher Versicherungsfall ein.

1. Die Rechtmäßigkeit der Übergangsvorschrift des § 6 Abs. 3 S. 1 BKV begegnet keinen Zweifeln. 2. Dem Verordnunggeber ist es unbenommen, die Anerkennung von Krankheiten auszuschließen, die vor einem Stichtag aufgetreten sind.3. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine solche Stichtagsregelung bestehen nicht.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. November 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

Anlage 1 zur BKV Nr. 2112; BKV i.d.F. der 4. BKVÄndVO § 6 Abs. 3 S. 1; SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Feststellung einer Gonarthrose des linken Knies als Berufskrankheit nach Nr 2112 der Anl 1 zur BKV (in Zukunft: BK 2112) ab dem 30.1.2004 hat.